Von Simon Egbert, Henning Schmidt-Semisch, Katja Thane und Mona Urban
Seit den 1990er Jahren etablieren sich Drogentestpraktiken in Deutschland. Hierbei handelt es sich um Verfahren, die den Konsum von illegalen Substanzen sichtbar machen sollen. Getestet wird entweder mittels Schnelltests (anhand von Urin, Speichel oder Schweiß) oder mittels Laboruntersuchungen (vor allem anhand von Haaren oder Blut). Dabei können die Tests entweder auf den Nachweis nur einer Substanz oder auf mehrere Stoffe gerichtet sein (Multibzw. Gruppentests). Zudem unterscheiden sie sich danach, ob sie Originalsubstanzen und/oder deren Metaboliten (Abbauprodukte) anzeigen. Gerade die kostengünstigen und anwenderfreundlichen Schnelltests ermöglichen es, dass Drogentests heute in ganz unterschiedlichen und mannigfaltigen gesellschaftlichen Bereichen zur Anwendung kommen. D.h., Drogentests kommen nicht nur in den gleichsam ‚klassischen’ Bereichen von Therapie, Substitution oder Strafvollzug zum Einsatz, sondern sind zu Alltagspraktiken in den Feldern Arbeit, Bildung, Verkehr und Familie geworden: So leiten beispielsweise Schulleitungen nach Vorfällen Schnelltests ganzer Klassenverbände in die Wege, und Privatschulen werben bereits in ihren Schulordnungen mit randomisierten Testpraktiken, um das Vertrauen geneigter Eltern zu erlangen. In großen Industriebetrieben, in denen Schnelltests eine gängige Methode darstellen (Wilhelm 2008, Kauert 2004), lassen sich vier verschiedene Testpraktiken herausarbeiten: Hier kommen Drogentests zum Einsatz a) im Einstellungsverfahren von Auszubildenden und/oder Angestellten, b) randomisiert zur generellen Vorbeugung von Drogenkonsum in sicherheitsrelevanten Feldern (Flugverkehr, chemische Industrie), c) bei individuellen Verdachtsfällen und schließlich d) im Nachgang eines Arbeitsunfalls (Tunnell 2004). Zugleich führen aber auch Polizeien, die Bundeswehr und Dienstleistungsunternehmen verdachts unabhängige Kontrollen im Rahmen ihrer Bewerbungsverfahren durch. Im Straßenverkehr gehören Schnelltests zu den Maßnahmen, die die Fahrtüchtigkeit überprüfen sollen, und ist die Fahrerlaubnis einmal entzogen, gehören regelmäßige Drogentests zum gängigen Repertoire des Prozesses ihrer Wiedererlangung. Im familiären Kontext werden beispielsweise Drogentests als Vertrauensbeweis zwischen Erziehungsberechtigten und ihren Kindern legitimiert, aber ebenso wird diskutiert, beispielsweise Pflegeeltern mittels Drogentests auf ihre Versorgungskompetenz zu prüfen. Zudem wird im Hochleistungssport, in dem Dopingkontrollen einen fairen Wettbewerb sichern sollen, bei bestimmten Sportarten auf Metaboliten von THC und andere illegale Substanzen getestet. Und schließlich sind Drogentests auch im Zusammenhang mit der Vergabe von Arbeitslosengeld und im Kontext der Sozialen Arbeit, wie beispielsweise der Jugendhilfe, dokumentiert.
Anwendungsökonomisch betrachtet stellen insbesondere die Schnelltests zwar eine günstige und praktikable Maßnahme dar, sie sind jedoch zugleich mit diagnostischen Einschränkungen und Fehlerquellen verbunden. Im Gegensatz zu den laborgebundenen Verfahren handelt es sich bei ihnen um Verfahren, die lediglich bestimmen können, ob die gesuchten Stoffe und/oder ihre Abbauprodukte im Urin auffindbar sind oder nicht. Dabei kommt dem so genannten ‚Cutoff‘-Wert (also jener Konzentrationsschwelle, ab der ein positives Ergebnis angezeigt wird) eine zentrale Rolle zu (Schütz 1999). Diese Nachweisgrenzen, d.h. die Konzentration im Urin, ab der ein Test ein positives Ergebnis anzeigt, sind juristisch nicht festgeschrieben (Wilhelm 2008; Schmid 2007) und können demnach von jedem Hersteller selbst festgelegt werden. So existieren beispielsweise für den Nachweis von Cannabinoiden Tests mit unterschiedlichen Entscheidungsgrenzen (25 oder 50 oder 100 ng/l), die jeweils abhängig von ihrem Einsatzbereich angewendet werden (Külpmann 2003). Gleichzeitig hat die Festlegung der Nachweisgrenze wirkmächtige Folgen: Liegt die Grenze vergleichsweise hoch, so besteht das Risiko,dass fälschlicherweise negative Resultate erzielt werden, liegt sie zu niedrig, so können falsch positive Resultate die Folge sein (Schmid 2007). Ob ein Test ein positives oder negatives Ergebnis anzeigt, ist daher Folge einer (ggf. interessengeleiteten oder auch normativen) Entscheidung für eine bestimmte Nachweisgrenze, die sich allerdings nicht von ‚objektiven’ Kriterien ableiten lässt. Die tatsächliche Aussagekraft eines Testverfahrens hängt damit lediglich von der Nachweisempfindlichkeit ab und bleibt stets und unausweichlich relativ (Paul 2007).
Jenseits dieser technisch bedingten Limitationen sind systematische und anwendungsbezogene Fehlerquellen geltend zu machen: Produktionsmängel, eine mögliche Kontamination der Teststreifen, unsachgemäße Lagerung, Manipulationsmöglichkeiten der Getesteten und die hohe Anforderung die Testergebnisse richtig zu deuten – wobei bereits eine schwache Beleuchtung Ablesefehler bewirken kann – gehören zu den anwendungsbezogenen Fehlerquellen (Külpmann 2003). Zu den systematischen gehören u.a die Kreuzreaktionen. Diese zeigen sich nicht nur bei Medikamenten, sondern bereits der Konsum von Mohnkuchen kann eine positive Anzeige auf dem Teststreifen für Opiate bewirken (Kauert 2004, Schmid 2007). Bei den Ergebnissen von Schnelltests kann es sich daher immer nur um ein „vorläufiges Ergebnis“ (Schütz 1999, 326) handeln. Vor Gericht besitzen Schnelltests daher keine Verwertbarkeit, vielmehr sind zweistufige Verfahren erforderlich, um den Verdacht, der durch den Schnelltest begründet wurde, zu erhärten (Külpmann 2003). Laborgestützte Bestätigungsanalysen, die zwar zumeist kostenintensiv sind, aber eine identifizierendequantitative Messung ermöglichen (Paul 2007), müssen – so sind sich viele ExpertInnen einig – die Ergebnisse der Schnelltests verifizieren (vgl. Hallbach/Felgenhauer 2009, Nadulski/Agius 2009, Schmid 2007, von Minden/von Minden 2002b). Laboruntersuchungen müssen so beispielsweise in verwaltungsrechtlichen Verfahren in Folge von Kontrollen im Straßenverkehr vorliegen. In weniger kodifizierten, geregelten Feldern, wie schulischen und privaten Kontexten oder auch in Bewerbungsverfahren (Paul 2010), entfallen hingegen solche Bestätigungsanalysen in aller Regel.
Was der Schnelltest also leisten kann, ist eine mehr oder weniger verlässliche Momentaufnahme hinsichtlich des zurückliegenden Konsums einer Person in einem variierenden Zeitfenster. Da die Abbauprozesse über die Niere einige Zeit in Anspruch nehmen, sind die Substanzen erst nach mindestens einer Stunde überhaupt von einem Schnelltest erfassbar. Außerdem bewirkt die spezifische Filtration der Niere eine längerfristige Nachweisbarkeit von Stoffen (von Minden/von Minden 2002a). Diese wiederum ist abhängig von der Substanz höchst unterschiedlich, so dass sehr verschiedene Zeitfenster existieren: während die Nachweisbarkeit von Alkohol bereits nach zwölf Stunden unter dem Cut-off Wert liegt, können Opiate zwei bis vier und Cannabis (THC) zwei bis drei Tage, bei regelmäßigem Konsum auch noch nach mehreren Wochen, angezeigt werden (von Minden 2012, 42f). Nicht zuletzt schwankt im Laufe des Tages die Konzentration der Metaboliten im Urin, desweiteren differiert sie auch von Mensch zu Mensch (Jawork 2007). Insgesamt ist anzumerken, dass Schnelltests weder Schlüsse auf die Intensität oder Regelmäßigkeit des Konsums ermöglichen noch einen Bezug zur Wirkung der Substanz zum Zeitpunkt des Testens erlauben (Schmid 2007). Insofern kann auch nicht auf eine Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Arbeitsoder Verkehrsfähigkeit der getesteten Person geschlossen werden. Damit ist es auch nicht möglich, auf ‚Abhängigkeiten‘ oder ein ‚Drogenproblem‘ zu schließen (Paul 2007; Schmid 2007).
Rechtlich berühren die Tests verschiedene Aspekte am Arbeitsplatz: Während bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten die Durchführungen von Drogentests auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemein zulässig eingestuft werden (Arbeitsgericht Hamburg 2006), ist in anderen Fällen die Zustimmung der Betroffenen erforderlich (Paul 2010; Weichert 2004). Die damit gegebene Freiwilligkeit ist allerdings als relativ zu betrachten, da eine Verweigerung des Tests beispielsweise die Gesundheitsüberprüfung der BetriebsmedizinerInnen faktisch verunmöglicht (Wienemann/Müller 2005) und die entsprechende Bewerbung aus diesem Grund sicherlich nicht berücksichtigt würde. Eine Verweigerung des Tests wird zudem häufig als Indiz für einen Drogenkonsum gewertet, da sonst ja keine Notwendigkeit bestünde, den Test zu verweigern.
Die Konsequenzen eines positiven Testergebnisses variieren in unterschiedlichen Anwendungskontexten. So kann etwa in der betrieblichen Praxis das positive Resultat eines Schnelltests durch die getestete Person im Regelfall beanstandet und durch ein laborgestütztes Verfahren verifiziert werden. Fällt dieses ebenfalls positiv aus, greifen Unternehmen auf unterschiedliche Sanktionen zurück, wobei in den seltensten Fällen eine unmittelbare Kündigung die Folge ist. Stattdessen werden die betroffenen ArbeitnehmerInnen zumeist freigestellt, womöglich abgemahnt oder zu (drogen-) therapeutischen Gesprächen bewegt (Egbert 2013). Auch arbeitsrechtliche Konsequenzen werden durch die Schnelltests evident: Da Tests den Konsum abbilden, der bereits mehrere Tage zurück liegt, lässt sich folgern, dass sie vielmehr das Freizeitverhalten abbilden; arbeitsrechtlich sollte dieser Bereich jedoch prinzipiell uneinsehbar sein (Weichert 2004). Ein positives Testergebnis bei einer Verkehrskontrolle bedeutet für die Betroffenen nicht nur den Verlust der Fahrerlaubnis, sondern beinhaltet zudem enorme Kosten im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), in deren Rahmen die Begutachtung der Fahreignung erfolgt. Die Kosten für einen rechtlichen Beistand, Bußgeldbescheide, Verwaltungsgebühren und für die auferlegten, fortlaufenden medizinischen Untersuchungen sind oftmals – abhängig jeweils von der Schwere der Auflagen – auf mehrere Hundert Euro zu beziffern (siehe auch Pütz in diesem Band). Schließlich muss auch für die Kontrollen im Straßenverkehr resümiert werden, dass nicht die konkrete Intoxikation nachgewiesen wird, wie beispiels weise bei der Nutzung einer Atemalkoholanalyse. Es kann also, so ist zu betonen, keine eigentliche Gefährdungsanalyse durch die Schnelltests erstellt werden.
Für diverse Nutzungskontexte ergibt sich daher im Falle der Drogentests ein durchaus ambivalentes Bild: Gesellschaftliche Bedingungen und ökonomische Kalküle haben großen Einfluss auf die Aussagekraft der Testergebnisse. Die vordergründige Praktikabilität der Drogenschnelltests, ihr zeitnahes Liefern von Ergebnissen, die kostengünstige Anschaffung und niedrigschwellige Bedienungsweisen erweisen sich bei näherer Betrachtung als ambivalent. Das bildgebende Verfahren des Tests täuscht eine Eindeutigkeit vor, sei es einer Arbeitsoder Fahrunfähigkeit, die sie gerade nicht belegen kann (vgl. Egbert/Paul 2013). Schlussendlich eröffnet sich durch Drogentests auch drogenpolitisch ein paradoxes Feld: Während einerseits der Konsum illegaler Substanzen strafrechtlich nicht verfolgt wird, realisieren sich andererseits durch den Nachweis von Metaboliten – quasi durch die Hintertür – gravierende verwaltungsrechtliche und soziale Konsequenzen für die positiv Getesteten.
Aufgrund der begrenzten Aussagekraft von Drogenschnelltests einerseits und der zum Teil gravierenden persönlichen Konsequenzen für positiv Getestete andererseits sollten solche Textpraktiken auf Kontexte beschränkt bleiben, die insbesondere die Sicherheit Dritter tangieren. Für diese Kontexte sollte aber zugleich ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass Drogentests auch längere Zeit nach der Drogenwirkung noch positive Ergebnisse liefern, d.h. Drogentests weisen zwar ggf. einen Konsum nach, aber sie liefern nur höchst ungenaue Ergebnisse dahingehend, ob dieser Konsum verantwortungsvoll (i.S. z.B. eines Freizeitkonsums) oder aber verantwortungslos (i.S. z.B. einer Sicherheitsgefährdung) erfolgte. Dasselbe gilt freilich für Kontexte, in denen die Gefährdung Dritter keine unmittelbare Rolle spielt (also etwa in familiären und schulischen oder auch manchen betrieblichen Kontexten): Auch hier kann zwischen „verantwortungsvollem“ und „verantwortungslosem“ Konsum nicht differenziert und insoweit auch nicht auf ein „Drogenproblem“, auf „Missbrauch“ oder gar „Abhängigkeit“ geschlossen werden. Da gerade in diesen Kontexten die Ergebnisse von Schnelltests in aller Regel nicht durch Laboruntersuchungen „verifiziert“ werden, die sozialen Konsequenzen aber sowohl für die positiv Getesteten wie auch für die jeweiligen Kontexte selbst (etwa mit Blick auf das Familien-, Schuloder Betriebsklima) gravierend sein können, sollte hier auf Drogentests weitestgehend verzichtet werden. Ein vertrauensvolles Familien-, Schuloder Betriebsklima wird durch Drogentests, so steht zu vermuten, in der Regel nicht geschaffen, sondern eher ein Klima des Misstrauens und der Klandestinität befördert.
Literatur
Arbeitsgericht Hamburg (2006): Az.: 27 Ca 136/06. Urteil vom 01.09.2006. Egbert, S. (2013): Drogentests am Arbeitsplatz – eine (Teil-)Dispositivanalyse soziotechnischer Ensembles. Unveröffentlichte Masterarbeit. Universität Hamburg.
Egbert, S./Paul, B. (2013): Augenscheinlich überführt: Drogentests als visuelle Selektionstechnologie. In: Dellwing, M./Harbusch, M. (Hg.): Krankheitskonstruktionen und Krankheitstreiberei. Wiesbaden, 233-269.
Hallbach, J./Felgenhauer, N. (2009): Toxikologie, Vergiftungen, Drogenscreening. In: Renz, H. (Hg.): Praktische Labordiagnostik. Berlin/ New York, 467487.
Jawork, B. (2007): Drogenkonsum in der Arbeitswelt Deutschlands. Die Rolle betrieblichen Drogenscreenings. Thüringer Universitätsund Landesbibliothek, Jena.
Kauert, G. (2005): Wie illegale Drogen wirken – ein Vergleich der Beeinflussungspotentiale. In: Breitstadt, R./Kauert, G. (Hg.): Der Mensch als Risiko und Sicherheitsreserve. Aachen, 19-23.
Külpmann, Wolf-Rüdiger (2003): Nachweis von Drogen und Medikamenten im Urin mittels Schnelltests. In: Deutsches Ärzteblatt 100 (2003), 17, S. 1138-1140.
von Minden, S.; von Minden, W. (2002a): Analytik von Drogen und Medikamenten im Urin. In: Suchtmed 4 (3), S. 224-225.
von Minden, S.; von Minden, W. (2002b): Analytik von Drogen und Medikamenten im Urin. In: Suchtmed 4 (4), S. 274. von Minden, S. (2012): Analytik von Drogen und Medikamenten. 4., überarb. Aufl., nal von minden; Moers.
Nadulski, Thomas; Agius, Ronald (2009): Moderne Drogenuntersuchungen in Haarund Speichelproben. In: MTA Dialog, 01/2009. 140
Paul, B. (2007): Drogentests in Deutschland oder die Institutionalisierung von Misstrauen. In: Kriminologisches Journal 39, 55-67.
Paul, B. (2010): „Pinkeln unter Aufsicht“ – Zur gesundheitlichen Problematik von Drogenund Dopingtests. In: Paul, B./Schmidt-Semisch, H. (Hg.): Risiko Gesundheit. Wiesbaden, 163-185.
Schmid, R. (2007): Drogentests: Möglichkeiten und Grenzen. In: Beubler, E./Haltmeyer, H./Springer, A. (Hg.): Opiatabhängigkeit. 2. Aufl. Wien, New York, 281-295.
Schütz, H. (1999): Drogenscreenings mit Immunoassays. In: Pharmazie in unserer Zeit 28, 320-328.
Tunnell, K. D. (2004): Pissing on Demand: Workplace Drug Testing and the Rise of the Detox Industry, New York/London.
Weichert, T. (2004): Der Griff in Körper und Seele der Arbeitnehmer – Genomanalyse und Drogenscreening. In: Datenschutznachrichten 1, 5-8.
Wienemann, E./Müller, P. (2005): Standards der AlkoholTabak, Drogenund Medikamentenprävention in deutschen Unternehmen und Verwaltungen. URL: http://www.dhs.de/fileadmin/user_upload/pdf/Arbei tsfeld_Arbeitsplatz/Expertise_Standard_betriebliche_ Suchtpraevention_2005.pdf [31.03.2014].
Wilhelm, Lars (2008): Drogenund Medikamentenscreening. In: Luppa, Peter B.; Schlebusch, Harald (Hrsg.): POCT – Patientennahe Labordiagnostik. Heidelberg: Springer Medizin, 305-320.